Statuten der Garde-Schützen-Comp. 1925
in der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V.
Düsseldorf Unterrath

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die laut Anwesenheitsliste der Vollversammlung vom 23.08.1925 unterzeichneten Mitglieder beschlossen die Gründung einer Schützengesellschaft unter dem Namen Garde-Schützen-Comp.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf Unterrath und schließt sich der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. in Düsseldorf Unterrath an.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Der Zweck der Kompanie ist die Pflege der Geselligkeit und bürgerlichen Gemeinsinns, Beteiligung am Schützen- und Volksfest der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft in Düsseldorf Unterrath sowie Einsatz im sozialen Bereich. Die Gesellschaft hält sich politisch neutral, daher sind politische Argumentationen und diesbezügliche Aktivitäten bei Versammlungen und geselligen Zusammenkünften nicht zulässig.

§ 3 Kirche

Die Teilnahme an kirchlichen Feiern und an dem gemeinsamen Kirchgang am Titularfest und Schützenfest ist Ehrenplicht eines jeden Mitgliedes.

§ 4 Mitgliedschaft

Vollmitglied kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Damen können der Gesellschaft korporativ beitreten. Bis zur Volljährigkeit bedarf der Eintritt der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Die Jugend wird in drei Jahrgangsstufen geführt: Page 6-11 Jahre, Schüler/in 12-16 Jahre und Jungschütze/in 17-22 Jahre, und müssen dem Regiment gemeldet werden.
Ab dem Jungschützenalter können Bewerber nur auf einer Versammlung aufgenommen werden. Die bestehende Jugend wird auf eigenen Wunsch und bei Volljährigkeit ohne Probezeit aufgenommen.

Es müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein; Abstimmung einfache Mehrheit.

Drei Versammlungsbesuche innerhalb von 5 Monaten gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann die Mitgliedschaft von beiden Parteien aufgehoben werden.

Bei Neuaufnahme dürfen alle Mitglieder abstimmen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich ohne Gegenstimme. Gegenstimmen müssen schriftlich bis zur nächsten Versammlung mit stichhaltiger Begründung eingereicht werden. Daraufhin entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob der Widerspruch berechtigt ist.

Die Mitgliedschaft läuft grundsätzlich bis zum Ende eines Kalenderjahres.

Bei Ausschluss eines/einer Kameraden/in aus der Gesellschaft muss in der Versammlung ein Antrag mit stichhaltiger Begründung gestellt werden. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Bei der Abstimmung müssen ¾ der Mitglieder dafür sein. Die betreffende Person muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand benachrichtigt werden.

Passive Mitglieder werden nur vom Vorstand aufgenommen.

§ 4a

Mitgliedschaft auf Probe

Für 12 Monate kann ein Anwärter/in ohne Probezeit am Gesellschaftleben teilnehmen.

Das Mitglied auf Zeit hat in diesen Monaten Anhörungs- allerdings kein Stimmrecht.

Kompaniekönigs- und Pokalsiegerwürden können in dieser Zeit nicht errungen werden.

Jedes Mitglied verpflichtet sich bis zum kommenden Schützenfest die Uniform der Gesellschaft anzuschaffen, sofern keine im Bestand ist.

In dieser Zeit kann die Mitgliedschaft von beiden Parteien aufgehoben werden.

Eine Vollmitgliedschaft kann auch während der 12 monatigen Laufzeit erfolgen, setzt aber auch hier einen dreimaligen Versammlungsbesuch voraus.

Die Aufnahme erfolgt wie in §4 beschrieben.

Sollte keine Vollmitgliedschaft erfolgen, geht die Uniform in den Besitz der Gesellschaft über und ist mit 50% der Anschaffungskosten zu erstatten.

§ 5

Schießen

  1. Königsschießen:

Alljährlich schießen die männlichen Vollmitglieder ab 18 Jahren Ihren Kompaniekönig aus,

sofern sie schon am Vorjahresschießen teilgenommen haben.

König kann nur derjenige werden, welcher vom ersten Schuss an anwesend war und mit

geschossen hat.

Jedes Vollmitglied ist berechtigt auf den Preis bzw. Königsvogel zu schießen.

Frauen und Passive schießen jeweils einen Vogel und eine Platte.

Nach Erringen einer Königswürde ist der jeweilige Würdenträger/in ab dem

darauffolgenden Königsschießen für 3 Jahre gesperrt.

Die Kosten für das Schießen werden in der Versammlung festgelegt.

  1. Schießschnur:

Am Schießen können alle aktiven Mitglieder (auch korporative) ab 14 Jahre teilnehmen.

Die Schießschnur wird beim Gardefest verliehen; es gibt keine Zeitsperre.

Die Schießschnur wird mit neun Wertungsschüsse geschossen. Bis drei Probeschüsse sind

erlaubt. Es gibt kein Vor- und Nachschießen. (Bei gleicher Ringzahl entscheidet wer mehr

zehnen, neunen oder achten geschossen hat, oder der kleinste Teiler aller zehnen).

  1. Glas Pokal

Das Ausscheidungsschiessen wird mit 1 Probe und 3 Wertungsschüsse geschossen.

Bei einem zweiten Schuss auf einen Spiegel wird der/die Schütze/in disqualifiziert.

  1. Großer Pokal

Es gibt nur noch einen Sieger aus vier Wertungsschießen a 15 Schuss; bis fünf

Probeschüsse sind erlaubt. Eine Serie besteht aus: 2×15 Schuss Luftgewehr/aufgelegt,

1×15 Schuss Luftgewehr Sternscheiben und 1x 15 Schuss Kleinkaliber-Schießen 50 m

aufgelegt.

Bei Gleichstand werden die Scheiben der zwei Luftgewehr/aufgelegt Serien in die

Wertungsmaschine gegeben und die meisten 10 er gewinnen.

Bei Gleichheit der 10er, werden die 10 er als Teiler zusammen gezählt und die kleinste

Zahl gewinnt.

Nach der ersten Serie kann auch vorgeschossen werden.

Nur eine Serie kann nachgeschossen werden, wenn frühzeitig die Nicht-Teilnahme bekannt

ist. (Beim Schießleiter vorher melden)

Der Pokal ist ein Wanderpokal und geht nicht in Eigentum über.

  1. Damen K.K. Pokal(Alter K.K. Pokal , Peter Baur)

Am Schießen nehmen nur die Damen der aktiven Mitglieder (auch korporative) teil.

Der Pokal wird mit 15 Wertungsschüssen geschossen. Bis fünf Probeschüsse sind erlaubt.

Bei gleicher Ringzahl werden 3 Schuss ohne Probe geschossen. Bei immer noch gleicher

Ringzahl entscheidet der beste Schuss.

Der Pokal ist ein Wanderpokal und geht nicht in Eigentum über.

  1. Damen Pokal Luftgewehr

Am Schießen nehmen nur die Damen der aktiven Mitglieder (auch korporative) teil.

Der Pokal wird mit neun Wertungsschüsse geschossen. Bis drei Probeschüsse sind erlaubt.

Der Pokal ist ein Wanderpokal und geht nicht in Eigentum über.

Beide Damen Pokale werden stehend aufgelegt geschossen. Es kann mit dem eigenen

Gewehr geschossen werden.

  1. Rudi Lerm Pokal

Der Pokal ist ein Wanderpokal der Passiven und wird der Person überreicht, welche beim

Königsschießen den Klotz des Passiven-Vogels errungen hat. Sollte ein Gast dieses Pfand

erringen, so erhält der letzte passive Pfänderschütze den Pokal.

Die Schießleiter haben die Aufsicht, geben und werten die Scheiben aus.

Die Ergebnisse werden im Schießbuch festgehalten.

Über alle Schießen führen die Schießleiter eine Liste die für alle einzusehen ist.

Die Serien werden bis zur letzten Wertung aufbewahrt.

Alle Sieger werden beim Kompanie-Königsschießen bekannt gegeben und erhalten einen Preis.

Das Regimentsschiessen ist gesondert geregelt.

Die Schießordnung und die Bedingungen hängen im Schützenhaus aus.

§6

Uniformen

Die Uniform besteht aus:

Tschako, grüner kaiserlicher Garderock, weißem/rotem Hemd, weißen Handschuhen, schwarzer Hose,

schwarzen Strümpfen und schwarzen Schuhen.

Auszeichnungen: Verdienstnadeln, Orden an der Jacke.

Rangfolge:

Hauptmann: Silberne Schulterstücke und pro Schulterstück 2 goldene Sterne.

Oberleutnant Silberne Schulterstücke und pro Schulterstück 1 goldener Stern.

Leutnant: Silberne Schulterstücke.

Feldwebel oder Spieß: rote Schulterstücke mit silberner Litze, unten geschlossen und

je 1 silbernen Stern.

Der Spieß trägt rechts um die Schulter eine gelbe Spießschnur.

Stabunteroffizier: rote Schulterstücke mit silberner Litze, unten geschlossen.

Unteroffizier: rote Schulterstücke mit silberner Litze, unten offen

Hauptgefreiter: rote Schulterstücke / 3 Balken in Silber

Obergefreiter: rote Schulterstücke / 2 Balken in Silber

Gefreiter: rote Schulterstücke / 1 Balken in Silber

Schütze: rote Schulterstücke.

Die Damen tragen einen grünen Uniformrock mit V-Ausschnitt(Stoff der Garde), weiße Stehkragenbluse, weiße Handschuhe, eine schwarze Hose, schwarze Strümpfe und schwarze Schuhe.

Bei Bedarf kann auch eine Uniformjacke getragen werden.

Auszeichnungen am Uniformrock

Alle Schulterstücke sind 3,5 cm breit.

Alle männlichen Uniformierten haben goldene Knöpfe an den Schulterstücken.

  1. Der Haarschweif ist grundsätzlich Eigentum der Gesellschaft.
  2. Der Tschako ist Eigentum der Gesellschaft, sofern er von dieser bezahlt worden ist.
  3. Den Stoff kauft die Gesellschaft im Ballen.

Bei Anfertigung einer neuen Jacke wird der Stoff anteilig von jedem Mitglied bezahlt.

Die Kosten für das Nähen der Jacke trägt ebenfalls das Mitglied.

  1. Die Uniformjacke muss bei Austritt der Kompanie angeboten werden.

Neuwert der Jacke = xxx €

1. Jahr = xxx €

2. Jahr = xxx €

3. Jahr = xxx €

Im Regiments-/ oder Kronprinzenjahr eines Garde-Kameraden wird die Paradeuniform (Haarschweif, Koppel und Handschuhe) getragen.

Dieses gilt ebenso bei Beerdigungen, Hochzeiten und sonstigen Veranstaltungen aktiver Mitglieder.

§ 7

Regiments – Königsgeld:

Anwärter für den Regiments-Königsschuss müssen drei Monate vor diesem beim Kompanie-Vorstand

vorsprechen. Bevor der Garde-Vorstand eine Meldung an die Bruderschaft stellt, müssen

Adjutant und Ehrendamen schriftlich bekannt gegeben werden.

Der Regiments-König als Gardemitglied bekommt von der Gesellschaft dreimal xxx €

im Königsjahr.

Der Regiments-Kronprinz als Gardemitglied bekommt von der Gesellschaft dreimal xxx € im

Königsjahr.

Die Königsgelder werden Schützenfest – Titularfest – Schützenfest ausgezahlt.

Ist bis zum Stichtag der Jahresbeitrag nicht entrichtet (§ 9), so besteht kein Anspruch auf Königsgeld

Das Schüler- und Pagen – Prinzenpaar als Gardemitglied bekommt von der Gesellschaft einmalig pro

Person xxx € / xxx € im Prinzenjahr (oder nach Absprache ein Geschenk im gleichem Wert).

Eventuelle gleichzuhaltende Sammlungen in der Gesellschaft sind im Königsgeld enthalten,

ausgenommen hiervon sind private Spenden.

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren,

  1. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  2. durch unentschuldigte Beitragsrückstände von einem Jahresbeitrag
  3. bei groben Verfehlungen gegen die Statuten der Gesellschaft und gegen die Satzungen der Bruderschaft
  4. durch freiwilligen Austritt
  5. durch Tod
  6. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Schützenjahres erfolgen und muss schriftlich

erklärt worden sein.

Bei Abstimmung über den Verbleib eines Mitgliedes ist eine ¾ Mehrheit erforderlich (siehe § 4). Das Ausschluss-Verfahren muss vier Wochen vorher bei allen angekündigt sein.

Ausnahme: Sollte sich ein Mitglied gegenüber den Kameraden in irgendeiner Form unkameradschaftlich benehmen, sodass diese mit Austritt drohen, kann der Schuldige bei der nächsten Möglichkeit mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

Der Ausgeschlossene wird bei der Bruderschaft durch den Vorstand abgemeldet.

Beitragsrückstände und sonstige Verbindlichkeiten müssen bei Austritt beglichen werden.

§ 9

Beitragshöhe

Die Höhe des monatlichen Beitrages / Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

Der komplette aktive Jahresbeitrag muss von Januar bis spätestens zum Garde-Krönungsball beglichen sein.

Schüler/innen bis 16 Jahre zahlen keinen Beitrag.

Auszubildende und Schüler bis 20 Jahre zahlen monatlich, xxx €.

Wer mehr als drei Monate arbeitslos ist oder eine Umschulung macht, bezahlt auf Antrag

den halben Beitrag.

Der Jahresbeitrag muss mtl. bar oder per Dauerauftrag bezahlt sein.

Umlagen sind kurzfristig zu bezahlen.

Aktive Mitglieder mit Kompanie-Ehrentitel bezahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.

Regiments-Ehrentitel sind von dieser Regelung ausgenommen. Beitragserlässe, welche vor

März 2017 vereinbart wurden, bleiben bestehen.

Der passive Beitrag wird mit den passiven Mitgliedern und dem Kassierer abgestimmt.

Der Mindestbeitrag beträgt xxx € pro Jahr.

§ 10

Regimentsversammlung

Die Vollmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung

der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft teilzunehmen.

§ 11

Organe der Gesellschaft

Der geschäftsführende Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzender (wenn vorhanden)

1. Schriftführer

1. Kassierer

Erweiterter Vorstand:

ZbV (zur besonderen Verfügung gilt als Vertreter für den Schriftführer + Kassierer

unter 20 aktiven Vollmitgliedern)

Schießleitung

Kassenprüfer

zusätzlich im erweitertem Vorstand (ab 20 aktiven Vollmitgliedern)

2. Kassierer

2. Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand und der Hauptmann vertreten die Gesellschaft rechtsverbindlich und können über Ausgaben im Sinne der Gesellschaft, unter Berücksichtigung des Kassenbestandes bis zu einer Summe von xxx € verfügen. Über höhere Ausgaben muss die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.

Der Vorstand hat über alle Ausgaben Rechnung abzugeben.

§ 12

Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand und deren Vertreter (außer der ZbV) werden zeitversetzt auf

3 bzw. 4 Jahre (je nach Anzahl des geschäftsführenden Vorstands) gewählt; die anderen Posten (einschl. der ZbV) zeitversetzt für zwei Jahre.

Der geschäftsführende Vorstand benötigt im ersten Wahlgang eine 2/3 Stimmenmehrheit. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist im zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.

Alle anderen Posten benötigen nur die einfache Mehrheit.

Wenn durch eine Wahl, Funktionsniederlegung oder Abwahl eine Neuwahl erforderlich wird, so wird die freigewordene Funktion bis zur Jahreshauptversammlung von einem hierzu gewählten Mitglied kommissarisch verwaltet. Die in der Jahreshauptversammlung anstehende Wahl gilt dann nur für die restliche Zeit des Vorgängers.

Beschlussfähig ist die Jahreshauptversammlung, wenn die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.

Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, bei der die einfache Mehrheit gilt.

Mitgliedsversammlungen sind stimmberechtigt, wenn 1/3 der Vollmitglieder anwesend sind.

Korporative Mitglieder können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Ebenso ist

es ihnen nicht möglich zur Offiziersriege oder Fahnengruppe zu gehören.

Die Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes erfolgen in der Regel über Stimmzettel. Auf Wunsch eines zu Wählenden reicht auch eine Akklamation.

Verantwortung:

Im Innendienst trägt der Vorsitzende die Verantwortung.

Den Außendienst koordiniert der Hauptmann. Vertreter ist der Dienstälteste Offizier.

Jedes gewählte/beauftragte Mitglied ist verpflichtet sein Amt sorgfältig und pflichtbewusst auszuüben und trägt die volle Verantwortung dafür.

§ 13

Festausschuss

Der Festausschuss besteht aus 3 Mitgliedern der Gesellschaft. Hierzu gehören neben dem 1.Kassierer zwei weitere gewählte Mitglieder.

§ 14

Neuwahlen

Anträge für Neuwahlen sind möglich und müssen von den einzelnen Mitgliedern mit Begründung

eingereicht werden.

Erfolgt über die eingereichten Anträge eine Abstimmung, so ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

Wiederwahlen sind möglich; es genügt die einfache Mehrheit.

§ 15

Beförderungen

Der Hauptmann ist befugt, nach Rücksprache mit dem Vorstand, verdiente Kameraden zu befördern. Ab dem Dienstgrad Leutnant erfolgt die Bestätigung durch den Oberst der Bruderschaft.

Beförderungsvorschläge können aber auch durch einzelne Mitglieder in der Gesellschaft eingereicht werden.

§ 16

Gesellschaftsvorsitzender / Hauptmann

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und alle Mitgliederversammlungen.

Zugleich vertritt er die Gesellschaft in der Vertreterversammlung der

Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft.

Der Hauptmann besucht als Vertreter die Offiziersversammlung des Regimentes.

§ 17

Niederschriften

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche den

Mitgliedern in der darauffolgenden Versammlung bekannt zu geben ist.

§ 18

Jahreshauptversammlung

Alljährlich im ersten Quartal hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden, zu welcher jedes Mitglied 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen ist. Anträge zu dieser Versammlung müssen 14 Tage vor derselben beim geschäftsführenden Vorstand eingehen und werden in die Tagesordnung mit aufgenommen.

An allen Versammlungen dürfen nur der Protektor, geladene Gäste sowie die aktiven Mitglieder teilnehmen.

§ 19

Kassenprüfung

Vor der Jahreshauptversammlung haben 2 der 3 gewählten Kassenprüfer die Gesellschaftskasse auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Hierüber ist ein Protokoll zu führen, welches auf der Jahreshauptversammlung vorgetragen wird.

§ 20

Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann erst aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 6 sinkt.

§ 21

Ehrenmitgliedschaft

Außer den aktiven Mitgliedern können durch Versammlungsbeschluss auch solche Personen,

welche sich in hervorragender Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Dies bedingt nicht die Ehrenmitgliedschaft in der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Düsseldorf Unterrath.

§ 22

Satzung der Bruderschaft

Diese Statuten heben die Satzungen der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Düsseldorf Unterrath nicht auf.

§ 23

Marschordnung

Hauptmann

Die Fahnengruppe besteht aus einer Dreier-Reihe

Kompanie:

Die 1. Reihe hinter der Fahne ist eine Dreierreihe

Hinter der Fahne marschiert der Kompanie-König in der Mitte

Die anderen Reihen sind Dreierreihen

eventuell Zweierreihen werden nur außen besetzt

Der Spieß ist der letzte Mann rechts außen

Das Blumenhorn und die Pagen gehen vor dem Hauptmann

Beim Antreten hat der Spieß das Recht zur Kleiderkontrolle und kann die Kompanie antreten lassen. Der Hauptmann und der Spieß tragen im Außendienst die Verantwortung für einen reibungslosen

Ablauf.